Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
EurOwiG® - Allgemeine Ordnungswidrigkeiten ist eine, in enger Zusammenarbeit mit unseren Anwendern entwickelte Lösung für die flexible und verfahrensbezogene Bearbeitung aller Vorgänge im Bereich Allgemeine Ordnungswidrigkeiten. Das Programm wurde bewusst losgelöst von den „relativ starr“ ablaufenden Verkehrsordnungswidrigkeiten konzipiert.
Fachämter, zentrale Bußgeldstellen sowie staatliche Behörden müssen eine Vielzahl von Tatbeständen der Ordnungswidrigkeiten anwenden und die verschiedenen Arten des Bußgeldverfahrens beherrschen.
In EurOwiG® sind die wesentlichen Tatbestände der Allgemeinen Ordnungswidrigkeiten aus Bundes- und Landesgesetzen als Gesetzbaustein hinterlegt. Die Gesetzbausteine beinhalten umfangreiche Erläuterungen z. B. zu Verjährungen, Geldbußen, Bußgeldkatalogen und Vollzugshinweisen. Gesetzbausteine können auch selbst erstellt werden, z. B. für kommunale Verordnungen und Satzungen. Durch den Updateservice entsprechen die Gesetzbausteine dem aktuellen Gesetzesstand.
EurOwiG® Allgemeine Ordnungswidrigkeiten ist ein mandantenfähiges System, das in allen Bereichen der Verwaltung, Ordnungsamt, Einwohnermeldeamt, Gewerbeamt, Bauamt, Umweltamt usw., eingesetzt werden kann. Mit entsprechenden Berechtigungen besteht die Möglichkeit ämterübergreifend Verfahren einzusehen.
Jeder Schriftwechsel, alle gescannten Dokumente, Bilder, Audio- und sonstige verfahrensrelevanten Daten werden zum Vorgang in der Datenbank gespeichert (elektronische Aktenführung).
Ein umfangreicher Formularsatz ist im Lieferumfang enthalten. Eigene Vorlagen des Anwenders können schnell und einfach integriert werden. Eine eigenständige Bearbeitung der Texte und des Layouts (Corporate Identity) wird durch die Verwendung einer leistungsfähigen Textverarbeitung ermöglicht.
EurOwiG® - Allgemeine Ordnungswidrigkeiten lässt sich aufgrund seiner Flexibilität leicht in die unterschiedlichsten Organisationsstrukturen einbinden und zugleich auf spezifische Anforderungen der Anwender anpassen.
- Übersichtliche Vorgangsbearbeitung, unterstützt durch eine Vielzahl von integrierten Textvorlagen in Form von Textkonserven und exklusiven Gesetzbausteine
- Umfangreiche Suchfunktionen unter Beachtung der Zugriffsrechte
- Wiedervorlagen und Zeitmanagement in übersichtlicher Tabellenstruktur nach eigenen Bedürfnissen sortierbar
- Papierlose Verwaltung durch elektronische Aktenführung sowie komplette Datenhaltung in einem redudanten Datenbanksystem
- Einfache und doch sehr flexible Erstellung von Schreiben zum Verfahren (Anhörung, Verwarnung, Bußgeldbescheid, Einspruch, Einstellung, Mahnung, Vollstreckung, usw.)
- Zentraler Scanplatz (Clearingstelle) zur Digitalisierung des gesamten Posteinganges (Barcodeerkennung)
- Schnittstellen zu Kassenverfahren für eine automatisierte Übergabe der SOLL- und IST-Daten
- Schnittstellen zu mobilen Datenerfassungsgeräten (MDE) für eine einfache Übergabe der integrierten Gesetzbausteine
- Umfangreiche Möglichkeiten zur statistischen Auswertung Erstellte Statistiken können nach Excel exportiert oder grafisch dargestellt werden
- Archivierung abgeschlossener Verfahren
- Automatische Zuordnung von Einwohnermeldeamtsadressen, Polizeidienststellen, Vollstreckungsstellen usw.
- Direkter Durchgriff zu EurOwiG® - Gefahrenabwehr
Funktionen im Detail
Der EurOwiG - Textbaustein
Der EurOwiG® – Gesetzbaustein entwickelt durch unsere Software eine „Eigenintelligenz“, die die Formulierung eines rechtssicheren Tatvorwurfes sehr stark vereinfacht. Der Gesetzbausteinekatalog, dessen Umfang ständig erweitert wird, beinhaltet derzeit über 3.500 Bausteine.
Sie wählen das entsprechende Gesetz aus ...
und bekommen eine Übersicht der gespeicherten Gesetzbausteine:

Nach der Auswahl des zutreffenden Gesetzbausteines sehen Sie den
Rohtext am Bildschirm vor sich.
Tatvorwurf
Sie haben am Montag, den 05.03.2008 in <PLZ Ort, Straße> vorsätzlich <#1# <Anzahl> Hunde gleichzeitig geführt./<Anzahl> Hunde geführt, obwohl Sie erst <Anzahl> Jahre alt sind./einen gefährlichen Hund der Rasse <Name> gleichzeitig mit <Anzahl> anderen Hunde geführt.#1#>
Verletzte Vorschrift(en)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen § 2 Abs. 2 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004 (GVBl. II/04 S. 458) gleichzeitig mehrere Hunde führt. <#1# Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HundehV)./Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HundehV)./Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 HundehV).#1#>
Die Platzhalter (rot) und Auswahlen (orange/blau/grün) werden von der Software entsprechend den Eingaben übersetzt.
Ergebnis
Sie haben am Montag, den 05.03.2008 in 86672 Thierhaupten, Drescherweg
3, vorsätzlich einen gefährlichen Hund der Rasse
Pitbull gleichzeitig mit 2 anderen Hunden geführt.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen § 2 Abs. 2 Ordnungsbehördliche
Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung
- HundehV) vom 16. Juni 2004 (GVBl. II/04 S. 458) gleichzeitig mehrere
Hunde führt. Ein gefährlicher Hund darf nicht
gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden
(§ 2 Abs. 2 Satz 3 HundehV).
Nützliche Hinweise
Der Gesetzbaustein enthält aber nicht nur den Tatvorwurf sondern auch eine ganze Reihe nützlicher Hinweise auf Höchstbetrag der Ahndungsgebühr, Verjährung, Tatbestandsmerkmale, Konkurrenzen usw.

Tatbestandsmerkmale
Entgegen § 2 Abs. 2 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten
und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV) vom 16.
Juni 2004 (GVBl. II/04 S. 458) gleichzeitig mehrere Hunde führen.
- Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HundehV).
- Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HundehV).
- Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 HundehV).
► Verantwortlichkeit (§ 12 OWiG)
- Personen, die bei der Begehung der Handlung noch nicht 14 Jahre alt waren, handeln nicht vorwerfbar und sind daher für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten nicht verantwortlich (§ 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Sie dürfen daher nicht (!) verfolgt werden.
- Jugendliche (bei der Begehung der Handlung 14–18 Jahre alt, § 1 JGG), handeln nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 JGG (Einsichts- und Handlungsreife) vorwerfbar (§ 12 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
â–º Konkurrenzen
- Der Tatbestand „Halten gefährlicher Tiere“ in § 121 OWiG verdrängt als bundesrechtliche Vorschrift die HundehV. Tatbestandmäßig sind hier das freie Umherbewegenlassen bösartiger Tiere (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und unterlassene Vorsichtmaßnahmen des für die Beaufsichtigung Verantwortlichen zur Schadenverhütung (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen siehe Textbaustein § 121 OWiG!
► Verhältnis zum Straftatbestand der Körperverletzung (§§ 223 ff StGB)
- Wurde durch das Verhalten des Tieres ein anderer Mensch verletzt, so kann sich der Verantwortliche zugleich wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht haben. Zwar verdrängt die Straftat die Ordnungswidrigkeit nach § 21 OWiG. Für die Verfolgung der Straftat bedarf es jedoch entweder eines Strafantrages des Geschädigten oder der Bejahung des besonderen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft (§ 232 StGB).
- Die Frist zur Stellung des Strafantrages beträgt nach § 77b StGB drei Monate. Ein Bußgeldverfahren kann nur dann durchgeführt werden, wenn weder ein Strafantrag gestellt ist noch eine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft stattfindet. Ggf. ist daher eine Rückfrage beim Geschädigten bzw. der Staatsanwaltschaft erforderlich.
â–º Unkenntnis der Bestimmung
- Vermeidbarer Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG), der den Vorsatz unberührt lässt.
► Zumessung der Geldbuße (§ 17 Abs. 3 OWiG)
- Bedeutung der Ordnungswidrigkeit (§ 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG)
► Vorwurf, der den Täter trifft (§ 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG)
- (-) Wiederholungsfall, Hinwegsetzen über behördliche Belehrung
- (+) Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG)
► Wirtschaftliche Verhältnisse (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG)
- Bei Geldbußen ab 250 Euro mit berücksichtigen, da dann keine geringfügige Ordnungswidrigkeit mehr vorliegt.
â–º Einziehung
- Die Einziehung des Hundes kann als Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit angeordnet werden (§ 14 Abs. 2 HundehV, § 22 Abs. 1 OWiG).
Die umfangreiche Suche
EurOwiG® - Allgemeine Ordnungswidrigkeiten bieten einen schnellen Zugriff auf gespeicherte Akten sowie eine umfangreiche Suchfunktion.

Je nach Berechtigung des Sachbearbeiters stehen mehrere Ergebnislisten zur Verfügung, die auch Vertretungsregelungen berücksichtigen.
Wiedervorlagen und Zeitmanagement
EurOwiG® - Allgemeine Ordnungswidrigkeiten bieten eine übersichtliche Auflistung der zu bearbeitenden Verfahren. Wie bei allen Auflistungen stehen dem Sachbearbeiter unterschiedliche Auflistungsparameter (Sortierung, Gruppierung, usw.) zur Verfügung.

Neben den automatisiert errechneten Terminen gibt es eine Vielzahl an relevanten Terminen (Rechtskraft, Mahnung, Verjährung, Vollstreckungsverjährung, usw.) die dem Sachbearbeiter angezeigt werden.
Elektronische Aktenführung
EurOwiG® - Allgemeine Ordnungswidrigkeiten wurde komplett für eine papierlose Verwaltung ausgerichtet. Sämtliche Daten und der entstehende Datenverkehr (Email, Officedokumente, Beweisfotos, Zustellurkunde, eingescannte Dokumente, usw.) können zum jeweiligen Verfahren in der Datenbank gespeichert werden.
- Bilder/Foto
- Video
- Officedokumente (Text, Word, Excel)
- Daten vom Scanner (PZU, Schriftwechsel)

Das Speichern aller Daten in der Datenbank bringt nicht nur viele Vorteile mit sich, sondern garantiert eine langfristige und rechtssichere Datenhaltung.
Formulare und Ablaufschritte
EurOwiG® - Allgemeine Ordnungswidrigkeiten enthält neben der umfangreichen Sammlung an Gesetzbausteinen auch eine große Vielzahl an fertigen Schreiben.
Diese Formulare decken den gesamten Verfahrensablauf einer Ordnungswidrigkeit ab. Dabei wurde auf einfache Handhabung und möglichst viel Flexibiliät großen Wert gelegt. So lassen sich sämtliche Formulare an die Bedürfnisse eines jeden Kunden anpassen.
Da als Textverarbeitungssystem MS Office (Word, Excel) zum Einsatz kommt, gibt es praktisch keine Umgewöhnungsphase der Sachbearbeiter und der Schulungsaufwand hält sich minimal. So ist es auch jedem Kunden freigestellt, seine Formularvorlagen jederzeit zu ändern.
Anbei ein kleiner Überblick über enthaltene Formulare
- Aufklärung
- Stellungnahme des Anzeigeerstatters
- Ladung von Zeugen
- Aufenthaltsermittlung
- Anfrage Gewerbeamt, Gewerbezentralregister, Grundbucheintragung, usw.
- Ermittlungsauftrag Polizei
- Anhörung des Betroffenen
- usw.
- Verwarnung/Bescheide
- Verwarnung mit oder ohne Verwarngeld
- Bußgeldbescheide
- Kostenfestsetzungsbescheide
- Einziehungsbescheide
- usw.
- Einspruch
- Einspruch mit oder ohne Niederschrift
- Zwischenverfahren
- Verwerfung unzulässiger Einspruch
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Abgabe an Staatsanwaltschaft
- Abgabe an Gericht
- Akteneinsicht
- Nachermittlung
- usw.
- Einstellung
- Einstellung vor Bescheid
- Einstellung Bußgeldbescheid
- Urteil Gericht
- Weiterleitung an andere Behörde
- usw
- Folgen
- Mitteilung GZR/VZR
- Mahnung
- Vollstreckung
- Antrag auf gemeinnützige Arbeit
- Antrag auf Anordnung Erzwingsungshaft
- usw.
- Kasse
- Niederschlagungen
- Stundung
- Ratenzahlung
- Zahlungsmitteilungen
- usw.
Auch eigene Formulare die nicht zum Lieferumfang der Software gehören, und vom Kunden selbst bereitgestellt werden (auch bereits vorhandene Formulare), können jederzeit und ohne Änderung der Software integriert werden.
Schnittstellen
Datenaustausch mit Kreditinstituten
- SFIRM (Sparkassen)
- GenoLite (Genossenschaftsbanken)
- Starmoney
Datenaustausch mit Kassenverfahren
- AB-DATA
- BKF
- CIP
- DATAPLAN
- GINFIS
- H&H
- INFOMA
- KIRP
- KOB
- OKFis
- SAP
Datenaustausch mit Vollstreckungsverfahren
- AVVISO
- SCHILLER
Deutsche Post
- EPZA Verfahren
Mobile Datenerfassung (MDE)
Systemanforderungen
Die Systemanforderungen für EurOwiG Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
können Sie hier als PDF einsehen bzw. ausdrucken.
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